Terminvergabesystem des Auswärtigen Amts — Kapstadt
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Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer nur dann beschäftigen, wenn dieser einen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihn zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, sofern dieser nicht bereits durch Gesetz zur Beschäftigung berechtigt ist. Die Erlangung eines solchen Aufenthaltstitels kann durch Tätigwerden des Arbeitgebers beschleunigt bzw. zeitlich planungssicherer gestaltet werden. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber das Vorabzustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit bzw. die Vorabzustimmung nach § 81a AufenthG eingeführt.
Buchen Sie jetzt Ihren Termin, wenn Sie im Besitz einer „Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit“ bzw. im Besitz einer Vorabzustimmung nach § 81a AufenthG sind.
Sollten Sie weiter Fragen dazu haben oder keinen freien Termin finden, melden Sie sich bitte per Mail an BA-Zustimmung@kaps.diplo.de. Es wird Ihnen innerhalb einer Frist von 3 Wochen einen Termin anbieten.
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