Terminvergabesystem des Auswärtigen Amts — Reykjavik

Bitte wählen Sie einen Bereich aus

Reisepass / Personalausweis für Erwachsene

Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Island haben, können Sie bei der Botschaft einen neuen Reisepass und/oder Personalausweis beantragen. Die Beantragung muss persönlich erfolgen. Weitere Informationen und das Passantragsformular finden Sie auf unserer Webseite: www.reykjavik.diplo.de

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit (bitte prüfen Sie, welche Unterlagen für Ihren Antrag relevant sind):


• Passantrag (Formular auf unserer Webseite)
• Zwei aktuelle biometrische Passfotos mit hellem Hintergrund
• Ihren bisherigen deutschen Reisepass / Personalausweis
• Geburtsurkunde
• ggf. Heiratsurkunde (falls Sie verheiratet sind oder waren)
• Abmeldebescheinigung vom letzten deutschen Wohnort (falls Sie bereits im Inland gemeldet waren)
• Nachweis/e über die aktuelle Namensführung (z.B. Namensänderungsurkunde, Namensbescheinigung etc.)
• Isländische Aufenthaltserlaubnis als Nachweis des Wohnsitzes in Island (falls vorhanden)
• Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (falls Erwerb durch Einbürgerung oder Erklärung, Aufnahme als Spät-/Aussiedler)


Die vorstehende Liste erfasst die meisten, aber nicht alle denkbaren Konstellationen. Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Dokumente nachzufordern.

Wenn Sie vorab Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte gern telefonisch oder über das Kontaktformular auf unserer Webseite. 

Bitte bringen Sie sämtliche Dokumente im Original mit jeweils einer einfachen Kopie mit. Sie erhalten die Originale unmittelbar nach Prüfung zurück.

Anfallende Gebühren können Sie per Kreditkarte (Visa/Mastercard) oder bar in ISK begleichen.

Weiter

Reisepässe für Minderjährige / Geburtsanzeige

Die Passbeantragung muss persönlich erfolgen, d. h. die sorgeberechtigten Elternteile und das Kind müssen persönlich in der Botschaft anwesend sein. Wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, genügt die persönliche Anwesenheit des sorgeberechtigten Elternteils und des Kindes. In diesem Fall muss ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorgelegt werden.

Die Namensführung eines (auch) deutschen Kindes richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Die Namensführung des Kindes kann daher nicht ohne weiteres aus der isländischen Geburtsurkunde übernommen werden. Nach deutschem Namensrecht gilt folgendes:

  • Kinder von Eltern, die bei Geburt einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhalten automatisch den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich.
  • Führen Vater und Mutter keinen gemeinsamen Familiennamen, müssen sie vor der Passausstellung unter Umständen eine Namenserklärung gegenüber einem deutschen Standesbeamten abgeben.

Führt das deutsche Namensrecht nicht zu dem gewünschten Ergebnis, kommt ggf. eine Rechtswahl in das Heimatrecht eines Elternteils (z. B. in das isländische Namensrecht) in Frage.

Sollte in Ihrem Fall eine Namenserklärung erforderlich sein, können Sie diese in der Botschaft abgeben – aus praktischen Gründen gern gleichzeitig mit dem Passantrag. Die Botschaft leitet Ihre Namenserklärung an das zuständige Standesamt in Deutschland weiter.

Es besteht zudem die Möglichkeit, die Geburt Ihres Kindes auch in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Sie erhalten dann eine deutsche Geburtsurkunde für Ihr Kind. Das Antragsformular für die Geburtsanzeige enthält auch eine Erklärung zur Namensführung. Die vorzulegenden Unterlagen sind auch hier identisch mit denen für die Passbeantragung.

Bitte kontaktieren Sie die Botschaft vorab (telefonisch oder über das Kontaktformular auf unserer Webseite) zur Vorbereitung einer möglichen Namenserklärung oder Nachbeurkundung der Geburt.

 

Bitte bringen Sie für eine Passbeantragung folgende Unterlagen mit (bitte prüfen Sie, welche Unterlagen für Ihren Antrag relevant sind):

  • Passantrag (Formular für Minderjährige auf unserer Webseite)
  • Zwei aktuelle Passfotos des Kindes mit hellem Hintergrund, möglichst biometrisch
  • Geburtsurkunden der sorgeberechtigten Elternteile
  • Gültige Reisepässe der sorgeberechtigten Elternteile
  • ggf. Bescheinigung über den Sambúð
    ggf. Bescheinigung über das Sorgerecht
    Sambúð
  • ggf. Registerauszug aus dem Geburtenregister (als Nachweis der erfolgten Vaterschaftsanerkennung bei nicht verheirateten Eltern. Dies betrifft auch Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes in eingetragener Lebenspartnerschaft nach isländischem Recht, dem „Sambúð“ lebten)
  • ggf. Heiratsurkunde der Eltern (auch bei Vorehen)
  • ggf. Scheidungsurkunde(n)
  • ggf. Sterbeurkunde des Ehepartners
  • ggf. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des vermittelnden Elternteils (Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis etc.)
  • ggf. deutsche Geburtsurkunde oder Namensbescheinigung eines älteren Geschwisterkindes

Bitte bringen Sie alle Dokumente im Original mit je zwei einfachen Kopien mit. Sie erhalten die Originale unmittelbar nach Prüfung zurück.

Anfallende Gebühren können Sie per Kreditkarte (Visa/Mastercard) oder bar in ISK begleichen.

Der Kinderreisepass ist ein Jahr gültig und kann bis zum 12. Lebensjahr des Kindes ausgestellt werden. Ein biometrischer Reisepass ist sechs Jahre gültig und kann jedem Kind, unabhängig vom Alter, ausgestellt werden.

Für Namenserklärungen und Geburtsbeurkundungen verlangen die deutschen Standesämter grundsätzlich eine Apostille auf isländischen Urkunden. Sie erhalten diese entweder bei Beantragung der Urkunden im Þjóðskrá oder beim isländischen Außenministerium.

Weiter

Konsularische Bescheinigungen/Beglaubigung von Kopien

Hierunter fallen unterschiedliche konsularische Bescheinigungen, z.B. Lebensbescheinigungen für Rentenangelegenheiten oder Führungszeugnisse. 

 

Führungszeugnis: Bitte beachten Sie die Hinweise auf unserer Homepage für die Beantragung eines Führungszeugnisses und erfragen Sie, ob Sie dieses ggf. mit einer Apostille versehen müssen. Ein entsprechendes Merkblatt zu dem Thema finden Sie hier: https://reykjavik.diplo.de/is-de/service/-/1207562

 

 

Weiter

Unterschriftsbeglaubigungen

Hierunter fallen veschiedene Arten von Unterschriftsbeglaubigungen. Nachfolgend werden nur die häufigsten Beispiele genannt:

Bitte stellen Sie ggf. sicher, dass die Form der Unterschriftsbeglaubigung ausreicht und nicht eine Beurkundung notwendig ist ( z.B. bei Grundstücksverkäufen). 

Grundstücksverkäufe: Für die Beglaubigung einer Unterschrift unter eine nachträglich zu einem Grundstückskaufvertrag abgegebene Genehmigungserklärung ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend. Der Erklärungstext wird in der Regel durch einen inländischen Notar in Deutschland vorbereitet. Da es sich hierbei um eine Angelegenheit handelt, die jeweils anders gestaltet und mit einer gewissen Vorbereitung verbunden ist empfehlen wir die Kontaktaufnahme per E-mail vorab.

Erbausschlagung: Falls Sie Erbin oder Erbe geworden sind und die Erbschaft nicht annehmen möchten, besteht die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist eine Ausschlagungserklärung abzugeben. Diese ist dem zuständigen Nachlassgericht in Deutschland zu übersenden. In der Botschaft ist dazu die Vorlage eines Ausweisdokuments sowie die Beglaubigung Ihrer Unterschrift nötig. Sollten durch Ihre Ausschlagung minderjährige Kinder zu Erben werden, können für diese die sorgeberechtigten Elternteile die Erbschaft ausschlagen. Bitte bringen Sie das Mitteilungsschreiben des Nachlassgerichtes (falls vorhanden) sowie ein Ausweisdokument zum Termin mit. Sollte Ihnen kein Erklärungtsext für die Erbausschlagung vorliegen, nehmen Sie bitte vorab mit der Botschaft Kontakt auf (telefonisch oder über das Kontaktformular auf unserer Webseite).

 

Für die Unterschriftsbeglaubigung wird eine Gebühr erhoben, die Sie vorzugsweise per Kreditkarte (Visa/Mastercard) oder bar in ISK begleichen können.

 

 

Weiter