Terminvergabesystem des Auswärtigen Amts — Reykjavik

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Reisepass / Personalausweis für Erwachsene

Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Island haben, können Sie bei der Botschaft einen neuen Reisepass und/oder Personalausweis beantragen. Die Beantragung muss persönlich erfolgen. Weitere Informationen und das Passantragsformular finden Sie auf unserer Webseite: www.reykjavik.diplo.de

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit (bitte prüfen Sie, welche Unterlagen für Ihren Antrag relevant sind):


• Passantrag (Formular auf unserer Webseite)
• Zwei aktuelle biometrische Passfotos mit hellem Hintergrund
• Ihren bisherigen deutschen Reisepass / Personalausweis
• Geburtsurkunde
• ggf. Heiratsurkunde (falls Sie verheiratet sind oder waren)
• Abmeldebescheinigung vom letzten deutschen Wohnort (falls Sie bereits im Inland gemeldet waren)
• Nachweis/e über die aktuelle Namensführung (z.B. Namensänderungsurkunde, Namensbescheinigung etc.)
• Isländische Aufenthaltserlaubnis als Nachweis des Wohnsitzes in Island (falls vorhanden)
• Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (falls Erwerb durch Einbürgerung oder Erklärung, Aufnahme als Spät-/Aussiedler)


Die vorstehende Liste erfasst die meisten, aber nicht alle denkbaren Konstellationen. Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Dokumente nachzufordern.

Wenn Sie vorab Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte gern telefonisch oder über das Kontaktformular auf unserer Webseite. 

Bitte bringen Sie sämtliche Dokumente im Original mit jeweils einer einfachen Kopie mit. Sie erhalten die Originale unmittelbar nach Prüfung zurück.

Anfallende Gebühren können Sie per Kreditkarte (Visa/Mastercard) oder bar in ISK begleichen.

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Reisepässe für Minderjährige / Geburtsanzeige

Die Passbeantragung muss persönlich erfolgen, d. h. die sorgeberechtigten Elternteile und das Kind müssen persönlich in der Botschaft anwesend sein. Wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, genügt die persönliche Anwesenheit des sorgeberechtigten Elternteils und des Kindes. In diesem Fall muss ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorgelegt werden.

Die Namensführung eines (auch) deutschen Kindes richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Die Namensführung des Kindes kann daher nicht ohne weiteres aus der isländischen Geburtsurkunde übernommen werden. Nach deutschem Namensrecht gilt folgendes:

  • Kinder von Eltern, die bei Geburt einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhalten automatisch den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich.
  • Führen Vater und Mutter keinen gemeinsamen Familiennamen, müssen sie vor der Passausstellung unter Umständen eine Namenserklärung gegenüber einem deutschen Standesbeamten abgeben.

Führt das deutsche Namensrecht nicht zu dem gewünschten Ergebnis, kommt ggf. eine Rechtswahl in das Heimatrecht eines Elternteils (z. B. in das isländische Namensrecht) in Frage.

Sollte in Ihrem Fall eine Namenserklärung erforderlich sein, können Sie diese in der Botschaft abgeben – aus praktischen Gründen gern gleichzeitig mit dem Passantrag. Die Botschaft leitet Ihre Namenserklärung an das zuständige Standesamt in Deutschland weiter.

Es besteht zudem die Möglichkeit, die Geburt Ihres Kindes auch in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Sie erhalten dann eine deutsche Geburtsurkunde für Ihr Kind. Das Antragsformular für die Geburtsanzeige enthält auch eine Erklärung zur Namensführung. Die vorzulegenden Unterlagen sind auch hier identisch mit denen für die Passbeantragung.

Bitte kontaktieren Sie die Botschaft vorab (telefonisch oder über das Kontaktformular auf unserer Webseite) zur Vorbereitung einer möglichen Namenserklärung oder Nachbeurkundung der Geburt.

 

Bitte bringen Sie für eine Passbeantragung folgende Unterlagen mit (bitte prüfen Sie, welche Unterlagen für Ihren Antrag relevant sind):

  • Passantrag (Formular für Minderjährige auf unserer Webseite)
  • Zwei aktuelle Passfotos des Kindes mit hellem Hintergrund, möglichst biometrisch
  • Geburtsurkunden der sorgeberechtigten Elternteile
  • Gültige Reisepässe der sorgeberechtigten Elternteile
  • ggf. Bescheinigung über den Sambúð
    ggf. Bescheinigung über das Sorgerecht
    Sambúð
  • ggf. Registerauszug aus dem Geburtenregister (als Nachweis der erfolgten Vaterschaftsanerkennung bei nicht verheirateten Eltern. Dies betrifft auch Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes in eingetragener Lebenspartnerschaft nach isländischem Recht, dem „Sambúð“ lebten)
  • ggf. Heiratsurkunde der Eltern (auch bei Vorehen)
  • ggf. Scheidungsurkunde(n)
  • ggf. Sterbeurkunde des Ehepartners
  • ggf. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des vermittelnden Elternteils (Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis etc.)
  • ggf. deutsche Geburtsurkunde oder Namensbescheinigung eines älteren Geschwisterkindes

Bitte bringen Sie alle Dokumente im Original mit je zwei einfachen Kopien mit. Sie erhalten die Originale unmittelbar nach Prüfung zurück.

Anfallende Gebühren können Sie per Kreditkarte (Visa/Mastercard) oder bar in ISK begleichen.

Der Kinderreisepass ist ein Jahr gültig und kann bis zum 12. Lebensjahr des Kindes ausgestellt werden. Ein biometrischer Reisepass ist sechs Jahre gültig und kann jedem Kind, unabhängig vom Alter, ausgestellt werden.

Für Namenserklärungen und Geburtsbeurkundungen verlangen die deutschen Standesämter grundsätzlich eine Apostille auf isländischen Urkunden. Sie erhalten diese entweder bei Beantragung der Urkunden im Þjóðskrá oder beim isländischen Außenministerium.

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Konsularische Bescheinigungen / Beglaubigungen

Hierunter fallen unterschiedliche konsularische Bescheinigungen sowie Kopie- und Unterschriftsbeglaubigungen.

 

Häufig vorkommende Beispiele für konsularische Bescheinigungen:

Führungszeugnis: Bitte beachten Sie die Hinweise auf unserer Homepage für die Beantragung eines Führungszeugnisses und erfragen Sie, ob Sie dieses ggf. mit einer Apostille versehen müssen. Ein entsprechendes Merkblatt zu dem Thema finden Sie hier: https://reykjavik.diplo.de/is-de/service/-/1207562

Lebensbescheinigung für Rentenangelegenheiten: Bringen Sie bitte Ihren Reisepass/Personalausweis mit, sowie das Schreiben, auf dem die Bescheinigung erfolgen soll. Beachten Sie, dass die Unterschrift darauf erst vor dem Konsularbeamten erfolgt.

 

 

Häufig vorkommende Beispiele für eine Unterschriftsbeglaubigung:

Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden. In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen. Bitte stellen Sie ggf. sicher, dass die Form der Unterschriftsbeglaubigung ausreicht und nicht eine Beurkundung notwendig ist.

Nachträgliche Genehmigung eines Grundstückkaufvertrags: Jemand hat in Ihrem Namen einen Vertrag unterzeichnet oder eine Erklärung abgegeben, ohne vorab hierzu von Ihnen bevollmächtigt worden zu sein. Nun werden Sie gebeten, diese Erklärung nachträglich zu genehmigen, damit der Vertrag rechtliche Wirkung entfalten kann. Für die Beglaubigung einer Unterschrift unter eine nachträglich zu einem Grundstückskaufvertrag abgegebene Genehmigungserklärung ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend. Der Erklärungstext wird in der Regel durch einen inländischen Notar in Deutschland vorbereitet. Bei Ihrer Vorsprache in der Botschaft benötigen wir die vorbereitetet Erklärung, eine Kopie des zugrundeliegenden Vertrags sowie Ihren Reispass/Personalausweis. Sollten Sie keine vorbereitete Erklärung haben, bitten wir um vorherige Kontaktaufnahme per E-mail (info@reykjavik.diplo.de), um den Termin entsprechend vorbereiten zu können.

Einfache Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft wie beispielsweise Handelsregistereintragungen. Bringen Sie zum Termin bitte die Vollmacht, ggf. den bereits vorbereiteten Vertrag und Ihren Reisepass/Personalausweis mit.

Erbausschlagung: Falls Sie Erbin oder Erbe geworden sind und die Erbschaft nicht annehmen möchten, besteht die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist eine Ausschlagungserklärung abzugeben. Diese ist dem zuständigen Nachlassgericht in Deutschland zu übersenden. In der Botschaft ist dazu die Vorlage eines Ausweisdokuments sowie die Beglaubigung Ihrer Unterschrift nötig. Sollten durch Ihre Ausschlagung minderjährige Kinder zu Erben werden, können für diese die sorgeberechtigten Elternteile die Erbschaft ausschlagen. Bitte bringen Sie das Mitteilungsschreiben des Nachlassgerichtes (falls vorhanden) sowie ein Ausweisdokument zum Termin mit. Sollte Ihnen kein Erklärungtsext für die Erbausschlagung vorliegen, bitten wir um vorherige Kontaktaufnahme per E-mail (info@reykjavik.diplo.de), um den Termin entsprechend vorbereiten zu können.

 

Für die jeweiligen Dienstleistungen wird eine Gebühr erhoben, die Sie vorzugsweise per Kreditkarte (Visa/Mastercard) oder bar in ISK begleichen können.

 

 

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